§ 4 T-FPO Allgemeine Verbote
- (1)Absatz eins,Jedermann ist verpflichtet, nach Möglichkeit und Zumutbarkeit alles zu unterlassen, was eine Brandgefahr herbeiführen oder vergrößern oder die Brandbekämpfung oder die Durchführung von Rettungsarbeiten erschweren oder verhindern kann. Insbesondere sind zu unterlassen:
- a)Litera adas Aufstellen von Feuerstätten im Freien, wenn dadurch eine Brandgefahr durch Flugbrand entstehen würde;
- b)Litera bdas Verbrennen von Sachen im Freien und das Absengen von Bodenflächen. Ausgenommen von diesem Verbot sind Brauchtumsfeuer, das Verbrennen von Holz in Feuerschalen, das Verbrennen von Holz und Grillkohle in Grillkaminen, Gartengrillern oder auf ausgewiesenen Grillplätzen sowie das Verbrennen biogener Materialien nach § 1 der Verordnung des Landeshauptmannes vom 10. Februar 2011, LGBl. Nr. 12/2011, mit der Ausnahmen vom Verbot des Verbrennens biogener Materialien außerhalb von Anlagen zugelassen werden, unter entsprechender Überwachung und Durchführung von Nachkontrollen;das Verbrennen von Sachen im Freien und das Absengen von Bodenflächen. Ausgenommen von diesem Verbot sind Brauchtumsfeuer, das Verbrennen von Holz in Feuerschalen, das Verbrennen von Holz und Grillkohle in Grillkaminen, Gartengrillern oder auf ausgewiesenen Grillplätzen sowie das Verbrennen biogener Materialien nach Paragraph eins, der Verordnung des Landeshauptmannes vom 10. Februar 2011, Landesgesetzblatt Nr. 12 aus 2011,, mit der Ausnahmen vom Verbot des Verbrennens biogener Materialien außerhalb von Anlagen zugelassen werden, unter entsprechender Überwachung und Durchführung von Nachkontrollen;
- c)Litera cdas Wegwerfen von glimmenden Rückständen, die Ablage von Glut, heißer Asche und Schlacke, das Wegwerfen und Liegenlassen von Gläsern, Scherben und dergleichen an Stellen, an denen dadurch auf Grund der besonderen örtlichen Verhältnisse eine Brandgefahr entstehen würde;
- d)Litera ddie Beeinträchtigung der freien Zugänglichkeit von nach diesem Gesetz oder nach anderen Verwaltungsvorschriften ausgewiesenen Feuerwehrzonen, insbesondere durch das Verstellen mit Fahrzeugen und sonstigen Gegenständen;
- e)Litera edie Beeinträchtigung der Funktion von Verkehrs- und Fluchtwegen, insbesondere durch das Anbringen, Aufstellen oder Einlagern von Gegenständen, vor allem von brennbaren Materialen;
- f)Litera fdie Beeinträchtigung der Funktion von Brandschutzeinrichtungen, wie Feuerschutztüren, Notbeleuchtungen oder Brandmelde- und Löschanlagen;
- g)Litera gdas Abstellen von Kraftfahrzeugen in anderen Gebäuden als Garagen, sofern dadurch auf Grund der Beschaffenheit des Gebäudes oder seines Verwendungszweckes eine Brandgefahr entstehen würde;
- h)Litera hdie unsachgemäße Durchführung von Arbeiten an elektrischen Einrichtungen;
- i)Litera idie Durchführung von Schweißarbeiten, Heißarbeiten oder funkenbildenden Arbeiten, die Verwendung von offenem Licht sowie überhaupt der Umgang mit Feuer ohne ausreichende Sicherheitsvorkehrungen an Stellen, an denen dadurch auf Grund der besonderen örtlichen Verhältnisse eine Brandgefahr entstehen würde.
- (2)Absatz 2,Die Behörde hat erforderlichenfalls Handlungen, durch die entgegen dem Abs. 1 eine Brandgefahr herbeigeführt oder vergrößert oder die Brandbekämpfung oder die Durchführung von Rettungsarbeiten erschwert oder verhindert werden kann, mit Bescheid oder durch Verordnung zu untersagen. § 3 Abs. 5 zweiter Satz gilt sinngemäß.Die Behörde hat erforderlichenfalls Handlungen, durch die entgegen dem Absatz eins, eine Brandgefahr herbeigeführt oder vergrößert oder die Brandbekämpfung oder die Durchführung von Rettungsarbeiten erschwert oder verhindert werden kann, mit Bescheid oder durch Verordnung zu untersagen. Paragraph 3, Absatz 5, zweiter Satz gilt sinngemäß.
§ 5 T-FPO Lagerung und Verwahrung von brandgefährlichen Sachen
(1) Leicht brennbare Sachen sowie brennbare Flüssigkeiten und Gase sind so zu lagern und zu verwahren, dass eine Brandgefahr vermieden und die Brandbekämpfung und die Durchführung von Rettungsarbeiten nicht erschwert wird. Insbesondere ist darauf zu achten, dass solche Sachen, Flüssigkeiten bzw. Gase Unbefugten nicht zugänglich sind, dass die Einwirkung von Zündquellen auf sie ausgeschlossen ist und dass Verkehrs- und Fluchtwege durch sie nicht gefährdet werden.
(2) Sachen, die zur Selbstentzündung neigen, sind durch geeignete Maßnahmen, wie Temperaturmessungen und dergleichen, zu überwachen. Beim Auftreten von brandgefährlichen Temperaturen (beispielsweise 70° Celsius bei Heu) ist unverzüglich die örtlich zuständige Feuerwehr zu verständigen.
§ 8 T-FPO
(1) Rauchfangkehrer im Sinn dieses Gesetzes sind, soweit darin nichts anderes bestimmt ist, jene Rauchfangkehrer, deren Gewerbeberechtigung die Besorgung sicherheitsrelevanter Tätigkeiten im Sinn des § 120 Abs. 1 zweiter Satz der Gewerbeordnung 1994 mitumfasst (öffentlich zugelassene Rauchfangkehrer).
(2) Die nach diesem Gesetz den Rauchfangkehrern übertragenen Aufgaben sind sicherheitsrelevante Tätigkeiten.
(3) Jede Gemeinde hat außer im Falle des Abs. 5 einen Rauchfangkehrer des Kehrgebietes (§ 123 Abs. 1 der Gewerbeordnung 1994), das sich auf ihr Gebiet erstreckt, mit schriftlichem Bescheid mit der Besorgung der Aufgaben des Rauchfangkehrers nach diesem Gesetz zu beauftragen. Dabei ist insbesondere auf die Entfernung und die Erreichbarkeit der reinigungspflichtigen Anlagen von der Betriebsstätte des Rauchfangkehrers aus Bedacht zu nehmen. Wenn dies insbesondere im Interesse einer gleichmäßigen Auslastung der Rauchfangkehrerbetriebe oder der Vermeidung längerer oder unzweckmäßiger Anfahrtswege gelegen ist, kann die Gemeinde auch mehrere oder alle Rauchfangkehrer des Kehrgebietes jeweils für einen bestimmten Teil des Gemeindegebietes mit der Besorgung der Aufgaben des Rauchfangkehrers nach diesem Gesetz beauftragen. Sie hat in dieser Weise vorzugehen, wenn anderenfalls insbesondere auf Grund einer Überlastung von Rauchfangkehrerbetrieben die ordnungsgemäße Besorgung der Aufgaben des Rauchfangkehrers nach diesem Gesetz nicht gewährleistet wäre.
(4) Die Beauftragung von Rauchfangkehrern nach Abs. 3 obliegt dem Gemeinderat. Die Beauftragung gilt jeweils für fünf Jahre. Sie verlängert sich jeweils um weitere fünf Jahre, wenn innerhalb dieser Frist kein Beschluss über die Beauftragung eines anderen Rauchfangkehrers gefasst wird.
(5) In Kehrgebieten mit nur einem Rauchfangkehrer obliegt diesem die Besorgung der Aufgaben des Rauchfangkehrers nach diesem Gesetz.
(6) Erstrecken sich zwei oder mehrere Kehrgebiete auf das Gebiet einer Gemeinde, so gelten die Abs. 3, 4 und 5 jeweils für jenen Teil des Gemeindegebietes, auf den sich das betreffende Kehrgebiet erstreckt.
(7) Der Eigentümer einer reinigungspflichtigen Anlage oder der sonst hierüber Verfügungsberechtigte ist berechtigt, durch Vertrag die Besorgung der Aufgaben des Rauchfangkehrers nach diesem Gesetz einem anderen als dem von der Gemeinde nach Abs. 3 beauftragten Rauchfangkehrer zu übertragen. Dieser Rauchfangkehrer gilt für die Dauer der Übertragung hinsichtlich der reinigungspflichtigen Anlage anstelle des von der Gemeinde jeweils beauftragten Rauchfangkehrers als mit der Besorgung der Aufgaben des Rauchfangkehrers nach diesem Gesetz beauftragt. Der vom Eigentümer der reinigungspflichtigen Anlage bzw. vom sonst hierüber Verfügungsberechtigten beauftragte Rauchfangkehrer hat den Beginn und das Ende der Übertragung unverzüglich der Gemeinde und dem von ihr beauftragten Rauchfangkehrer schriftlich mitzuteilen.
(8) Hat ein Rauchfangkehrer die Gewerbeausübung an einen Pächter übertragen, so obliegt diesem für die Dauer des Pachtverhältnisses die Besorgung der Aufgaben des Rauchfangkehrers nach diesem Gesetz. Hat ein Rauchfangkehrer die Gewerbeausübung eingestellt oder lässt er sie ruhen, so obliegt dem nach § 122 Abs. 2 erster oder zweiter Satz der Gewerbeordnung 1994 berufenen Rauchfangkehrer die Besorgung der Aufgaben des Rauchfangkehrers nach diesem Gesetz.
(9) Vor der Beauftragung eines Rauchfangkehrers nach Abs. 3 sind alle Rauchfangkehrer des Kehrgebietes zu hören. Erstreckt sich das Kehrgebiet auf das Gebiet mehrerer Gemeinden, so sind überdies die übrigen Gemeinden des Kehrgebietes zu hören.
(10) Die Beauftragung eines Rauchfangkehrers nach Abs. 3 ist an der Amtstafel der Gemeinde während zweier Wochen und in sonst ortsüblicher Weise kundzumachen.
(11) Die Beauftragung eines Rauchfangkehrers nach Abs. 3 endet
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a) | durch Zeitablauf im Falle der rechtzeitigen Beschlussfassung über die Beauftragung eines anderen Rauchfangkehrers; |
b) | durch die Endigung der Gewerbeberechtigung des Rauchfangkehrers. |
(12) Im Falle des Abs. 11 lit. b gelten die Abs. 3, 4 und 5 sinngemäß. Die Bezirksverwaltungsbehörde hat die Gemeinden des Kehrgebietes von der Endigung der Gewerbeberechtigung des Rauchfangkehrers unverzüglich zu verständigen. Die Gemeinde hat die neuerliche Beauftragung eines Rauchfangkehrers unverzüglich vorzunehmen.
§ 9 T-FPO Reinigungspflichtige Anlagen
- (1)Absatz eins,Alle Feuerungsanlagen (Feuerstätten, Verbindungsstücke, Rauch- und Abgasleitungen, Rauch- und Abgasfänge) sind so zu reinigen, dass die Entzündung von Ablagerungen vermieden und eine wirksame Ableitung der Verbrennungsgase gewährleistet wird. Der Eigentümer der Feuerungsanlage oder der sonst hierüber Verfügungsberechtigte hat sich zur Reinigung, außer diese wird in den im § 14 Abs. 1 oder in der Anlage vorgesehenen Fällen im Rahmen der Selbstreinigung durchgeführt, einer nach den gewerberechtlichen Vorschriften hierzu befugten Person oder Stelle zu bedienen.Alle Feuerungsanlagen (Feuerstätten, Verbindungsstücke, Rauch- und Abgasleitungen, Rauch- und Abgasfänge) sind so zu reinigen, dass die Entzündung von Ablagerungen vermieden und eine wirksame Ableitung der Verbrennungsgase gewährleistet wird. Der Eigentümer der Feuerungsanlage oder der sonst hierüber Verfügungsberechtigte hat sich zur Reinigung, außer diese wird in den im Paragraph 14, Absatz eins, oder in der Anlage vorgesehenen Fällen im Rahmen der Selbstreinigung durchgeführt, einer nach den gewerberechtlichen Vorschriften hierzu befugten Person oder Stelle zu bedienen.
- (2)Absatz 2,Lüftungseinrichtungen für Feuerungsanlagen sind ständig frei und funktionsfähig zu halten.
- (3)Absatz 3,Abluftleitungen, Absaugleitungen und Transportleitungen, in denen sich brennbare Rückstände ansammeln können, sowie Müllabwurfschächte sind so zu reinigen, dass die Entzündung von Ablagerungen vermieden wird.
- (4)Absatz 4,Die Aufstellung oder die beabsichtigte Wiederinbetriebnahme von Feuerstätten ist vom Eigentümer oder vom sonst hierüber Verfügungsberechtigten dem Rauchfangkehrer unverzüglich anzuzeigen.
§ 10 T-FPO Überprüfung von Feuerungsanlagen
- (1)Absatz eins,In Betrieb stehende Feuerungsanlagen sind, soweit nicht eine Selbstreinigung zulässig ist oder in den Abs. 2 bis 6 etwas anderes bestimmt ist, vom Rauchfangkehrer entsprechend der Anlage zu überprüfen und erforderlichenfalls soweit zu kehren, als dies notwendig ist, um eine unmittelbar drohende Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen oder das Eigentum abzuwenden. Die zeitliche Abfolge der Überprüfungstermine hat den feuerpolizeilichen Erfordernissen zu entsprechen, die sich aufgrund der jahreszeitlich bedingten Heizperioden ergeben. Die Abstände zwischen den Terminen dürfen in den Fällen mehrmaliger jährlicher Überprüfung vier Monate nicht wesentlich unterschreiten.In Betrieb stehende Feuerungsanlagen sind, soweit nicht eine Selbstreinigung zulässig ist oder in den Absatz 2 bis 6 etwas anderes bestimmt ist, vom Rauchfangkehrer entsprechend der Anlage zu überprüfen und erforderlichenfalls soweit zu kehren, als dies notwendig ist, um eine unmittelbar drohende Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen oder das Eigentum abzuwenden. Die zeitliche Abfolge der Überprüfungstermine hat den feuerpolizeilichen Erfordernissen zu entsprechen, die sich aufgrund der jahreszeitlich bedingten Heizperioden ergeben. Die Abstände zwischen den Terminen dürfen in den Fällen mehrmaliger jährlicher Überprüfung vier Monate nicht wesentlich unterschreiten.
- (2)Absatz 2,Die Behörde hat die Anzahl der Überprüfungen pro Jahr mit schriftlichem Bescheid abweichend von der Anlage festzusetzen, soweit dies im Interesse der Brandsicherheit erforderlich ist. Vor der Erlassung eines solchen Bescheides ist ein Gutachten eines brandschutztechnischen Amtssachverständigen oder eines allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen auf dem Gebiet des Brandschutzes und eine Stellungnahme des zuständigen Rauchfangkehrers einzuholen. Die rechtskräftig festgesetzte Anzahl der Überprüfungen ist dem zuständigen Rauchfangkehrer unverzüglich mitzuteilen.
- (3)Absatz 3,Werden Feuerungsanlagen oder Teile davon voraussichtlich länger als ein Jahr nicht betrieben, so können sie beim zuständigen Rauchfangkehrer abgemeldet werden. Die abgemeldeten Feuerungsanlagen bzw. Teile davon sind vom Rauchfangkehrer im Zug der Hauptüberprüfung daraufhin zu überprüfen, ob sie in Betrieb genommen wurden.
- (4)Absatz 4,Feuerungsanlagen oder Teile davon sind vor ihrer erstmaligen Inbetriebnahme bzw. vor ihrer Wiederinbetriebnahme vom Rauchfangkehrer überprüfen zu lassen. Das Ergebnis der Überprüfung ist dem Eigentümer der Feuerungsanlage oder dem sonst hierüber Verfügungsberechtigten mitzuteilen.
- (5)Absatz 5,Nicht in Betrieb stehende Feuerungsanlagen, die nicht nach Abs. 3 abgemeldet wurden, hat der Rauchfangkehrer entsprechend dem Abs. 1 oder 2 zu überprüfen.Nicht in Betrieb stehende Feuerungsanlagen, die nicht nach Absatz 3, abgemeldet wurden, hat der Rauchfangkehrer entsprechend dem Absatz eins, oder 2 zu überprüfen.
- (6)Absatz 6,Bei Überdruckfängen und Überdruckabgasleitungen ist vom Rauchfangkehrer alle fünf Jahre eine Dichtheitsprüfung durchzuführen.
§ 11 T-FPO Durchführung der Überprüfung
- (1)Absatz eins,Der Rauchfangkehrer hat den vorgesehenen Zeitpunkt der Überprüfung dem Eigentümer der Feuerungsanlage oder dem sonst hierüber Verfügungsberechtigten mindestens eine Woche vorher bekannt zu geben, es sei denn, dass dieser der Überprüfung auch ohne vorherige Bekanntgabe zustimmt.
- (2)Absatz 2,Der Eigentümer der Feuerungsanlage oder der sonst hierüber Verfügungsberechtigte hat dafür zu sorgen, dass die Überprüfung, gegebenenfalls einschließlich der zur Gefahrenabwehr erforderlichen Kehrung, am bekannt gegebenen Tag durchgeführt werden kann. Ist dies nicht möglich, so hat der Rauchfangkehrer die Überprüfung unverzüglich nachzuholen.
- (3)Absatz 3,Die im Abs. 2 genannte Person hat dafür zu sorgen,Die im Absatz 2, genannte Person hat dafür zu sorgen,
- a)Litera adass die Reinigungsöffnungen oder Zugänge, die für die Überprüfung und gegebenenfalls für die zur Gefahrenabwehr erforderliche Kehrung relevant sind, frei und ungehindert zugänglich sind, und
- b)Litera bdass die nicht brennbaren Gefäße, die zur Unterbringung der bei den Überprüfungs- bzw. Kehrarbeiten anfallenden Ablagerungen erforderlich sind, bereitstehen.
Das Ausräumen des Rußes und das Überleeren in die bereitgestellten Gefäße obliegt dem Rauchfangkehrer.
§ 12 T-FPO Besondere Brandverhütungsmaßnahmen
(1) Der Rauchfangkehrer hat Rauch- und Abgasleitungen und Rauch- und Abgasfänge, bei denen durch Kehren ein Zustand, der eine unmittelbar drohende Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen oder das Eigentum ausschließt, nicht mehr hergestellt werden kann, sofern ihre Beschaffenheit dies zulässt, durch Ausschlagen oder Ausbrennen in einen entsprechend sicheren Zustand zu versetzen. Das Ausbrennen ist jedoch nur zulässig, wenn die Herstellung eines solchen Zustandes auch durch Ausschlagen nicht mehr möglich ist. Bei Dämmerung, während der Nacht, bei starkem Wind oder bei großer Trockenheit ist das Ausbrennen nicht zulässig.
(2) Der Rauchfangkehrer hat den vorgesehenen Zeitpunkt für das Ausschlagen oder Ausbrennen dem Eigentümer der Feuerungsanlage oder dem sonst hierüber Verfügungsberechtigten, jenen für das Ausbrennen überdies der örtlich zuständigen Feuerwehr, mindestens zwei Tage vorher mitzuteilen. Kann eine Brandgefahr nicht ausgeschlossen werden, so ist weiters rechtzeitig Feuerwehrhilfe anzufordern.
(3) Nach dem Ausbrennen hat der Rauchfangkehrer die Rauch- oder Abgasleitung bzw. den Rauch- oder Abgasfang, daran anschließende brennbare Gebäudeteile und im Gefährdungsbereich befindliche brennbare Einrichtungsgegenstände auf eine allfällige Brandgefahr zu überprüfen und den Zeitraum zu bestimmen, während dessen der Eigentümer der Feuerungsanlage oder der sonst hierüber Verfügungsberechtigte für eine entsprechende Überwachung zu sorgen hat. Bei Brandgefahr ist sofort Feuerwehrhilfe anzufordern.
(4) Das Ausbrennen von Rauch- und Abgasleitungen und Rauch- und Abgasfängen darf auch dann, wenn kein Fall der unmittelbaren Gefahrenabwehr nach Abs. 1 vorliegt, ausschließlich vom Rauchfangkehrer vorgenommen werden, der dabei nach den Abs. 1 zweiter und dritter Satz, 2 und 3 vorzugehen hat.
§ 13 T-FPO Hauptüberprüfung
- (1)Absatz eins,Der Rauchfangkehrer hat alle sieben Jahre alle reinigungspflichtigen Anlagen nach § 9 Abs. 1 und 2 auf augenscheinliche, die Brandsicherheit betreffende Mängel hin zu überprüfen. Festgestellte Mängel sowie sonstige feuerpolizeiliche Mängel, die er im Rahmen der Hauptüberprüfung erkennt, hat er dem Eigentümer oder dem sonst hierüber Verfügungsberechtigten bekannt zu geben. Der Eigentümer oder sonst hierüber Verfügungsberechtigte hat diese Mängel zu beheben, soweit dies nicht nach § 10 Abs. 1 erster Satz durch den Rauchfangkehrer selbst erfolgt. Bei Gefahr im Verzug hat der Rauchfangkehrer die festgestellten Mängel der Behörde unverzüglich schriftlich mitzuteilen.Der Rauchfangkehrer hat alle sieben Jahre alle reinigungspflichtigen Anlagen nach Paragraph 9, Absatz eins und 2 auf augenscheinliche, die Brandsicherheit betreffende Mängel hin zu überprüfen. Festgestellte Mängel sowie sonstige feuerpolizeiliche Mängel, die er im Rahmen der Hauptüberprüfung erkennt, hat er dem Eigentümer oder dem sonst hierüber Verfügungsberechtigten bekannt zu geben. Der Eigentümer oder sonst hierüber Verfügungsberechtigte hat diese Mängel zu beheben, soweit dies nicht nach Paragraph 10, Absatz eins, erster Satz durch den Rauchfangkehrer selbst erfolgt. Bei Gefahr im Verzug hat der Rauchfangkehrer die festgestellten Mängel der Behörde unverzüglich schriftlich mitzuteilen.
- (2)Absatz 2,Der Rauchfangkehrer hat den Zeitpunkt der Hauptüberprüfung dem Eigentümer der reinigungspflichtigen Anlage oder dem sonst hierüber Verfügungsberechtigten mindestens zwei Wochen vorher bekannt zu geben, es sei denn, dass dieser der Hauptüberprüfung auch ohne vorherige Bekanntgabe zustimmt.
- (3)Absatz 3,Der Eigentümer der reinigungspflichtigen Anlage oder der sonst hierüber Verfügungsberechtigte hat dafür zu sorgen, dass die Hauptüberprüfung am bekannt gegebenen Tag durchgeführt werden kann. Ist dies nicht möglich, so hat der Rauchfangkehrer die Hauptüberprüfung unverzüglich nachzuholen.
§ 14 T-FPO Selbstreinigungsrecht
(1) Die Behörde kann
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a) | den Eigentümern von Alm-, Koch-, Jagd- und Forsthütten und dergleichen oder den sonst hierüber Verfügungsberechtigten, wenn diese Gebäude widmungsgemäß verwendet werden und die Umgebung im Brandfall nicht gefährdet wird, und |
b) | den Eigentümern von sonstigen Gebäuden oder den sonst hierüber Verfügungsberechtigten, wenn diese Gebäude von befahrbaren Wegen weit entfernt sind, in ihnen kein Beherbergungsgewerbe betrieben wird und die Umgebung im Brandfall nicht gefährdet wird, |
nach Anhören des Rauchfangkehrers bewilligen, die darin befindlichen Feuerungsanlagen entsprechend dem § 9 Abs. 1 selbst zu reinigen. In diesem Fall hat der Eigentümer des Gebäudes bzw. der sonst hierüber Verfügungsberechtigte für die Überprüfung und Reinigung zu sorgen. |
(2) Feuerungsanlagen, für die nach Abs. 1 lit. b die Bewilligung zur Selbstreinigung erteilt worden ist, sind einmal jährlich vom Rauchfangkehrer zu überprüfen und erforderlichenfalls soweit zu kehren, als dies notwendig ist, um eine unmittelbar drohende Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen oder das Eigentum abzuwenden.
(3) Fallen die Voraussetzungen für die Bewilligung zur Selbstreinigung nachträglich weg oder ergeben sich bei der Ausübung des Selbstreinigungsrechtes brandgefährliche Missstände, so hat die Behörde die Bewilligung zu widerrufen.
§ 15 T-FPO Kehrbuch
(1) Jeder Eigentümer einer Feuerungsanlage oder sonst hierüber Verfügungsberechtigte hat ein Kehrbuch zu führen. In das Kehrbuch haben der Rauchfangkehrer oder die sonstigen mit Kehr-, Reinigungs- oder Wartungsarbeiten betrauten Personen den Tag und die Art der durchgeführten Arbeiten einzutragen und durch ihre Unterschrift zu bestätigen. Das Kehrbuch ist den Organen der Behörde und dem Rauchfangkehrer auf Verlangen vorzuweisen.
(2) Die Landesregierung hat durch Verordnung nähere Bestimmungen über das Kehrbuch zu erlassen. Aus dem Kehrbuch müssen jedenfalls die Art und die Anzahl der Feuerstätten, der Rauch- und Abgasleitungen bzw. der Rauch- und Abgasfänge sowie der Tag und die Art der durchgeführten Überprüfungs-, Kehr-, Reinigungs- oder Wartungsarbeiten hervorgehen. Die Gemeinden haben die Kehrbücher zu beschaffen und zum Selbstkostenpreis abzugeben.
Anl. 1 T-FPO
Art der Feuerungsanlage | Brennstoff | Anzahl der Überprüfungen pro Jahr | Bemerkungen |
Einzelfeuerstätten | Gas | 1 | |
Heizöl extra leicht | 3 | x |
Pellets | 2 | x |
sonstige Festbrennstoffe | 3 | x |
Offene Kamine | Festbrennstoffe | 2 | |
Zentralheizungsanlagen (Anlagen nach § 2 Abs. 63 des Tiroler Gas-, Heizungs- und Klimaanlagengesetz 2013 und Anlagen nach dem Emissionsschutzgesetz für Kesselanlagen – EG-K 2013)Zentralheizungsanlagen (Anlagen nach Paragraph 2, Absatz 63, des Tiroler Gas-, Heizungs- und Klimaanlagengesetz 2013 und Anlagen nach dem Emissionsschutzgesetz für Kesselanlagen – EG-K 2013) | Gas, auch Brennwerttechnik | 1 | |
Heizöl extra leicht | 1 | |
Heizöl extra leicht – Brennwerttechnik | 1 | |
Heizöl leicht | 2 | |
Heizöl leicht oder Heizöl sonstige die als Ausfallsebene für eine emissionsfreie Anlage (z. B. Wärmepumpe oder Fernwärme) dienen | 1 | |
Heizöl sonstige | 3 | |
Pellets, auch Brennwerttechnik | 2 | |
Festbrennstoffe mit händischer Beschickung | 3 | |
Festbrennstoffe mit automatischer Beschickung | 2 | |
Fernwärme-Heizzentralen (Fernwärmeversorgungsanlagen mit gewerberechtlicher Genehmigung und Personal zur Betreuung der Feuerungsanlage samt Abgasreinigung) | Gas | 1 | |
Heizöl extra leicht | 2 | x |
Heizöl sonstige | 3 | x |
Biomasse | 3 | x |
Biomasse mit Rauchgaskondensation | 1 | x |
Räucheranlagen, privat | | 2 | x |
Räucheranlagen, gewerblich | | 3 | x |
x Die Selbstreinigung der Feuerstätte einschließlich des Verbindungsstücks sowie bei Fernwärme-Heizzentralen der Abgasführung und der allenfalls vorhandenen Abgasreinigungsanlagen ist zulässig. |
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Diese Sammlung wurde erstellt vom Autor Clemens H. auf jusline.at